Aufgaben des Kirchenvorstandes
Der Aufgabenbereich des Kirchenvorstandes ist sehr vielfältig. Die allgemeinen Aufgaben des Kirchenvorstandes sind in der in der Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 2. März 1964 in § 21 geregelt:
Der Kirchenvorstand hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung vor allem
- über die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen sowie über die Einführung neuer Gottesdienst zu beschließen und Gottesdienstzeiten festzusetzen,
- über Maßnahmen zur Sicherung und Förderung der kirchlichen Unterweisung (Kindergottesdienst, Religionsunterricht, Konfirmandenunterricht usw.) zu beraten und zu beschließen,
- über den Gebrauch der kirchlichen Gebäude, vor allem über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen zu entscheiden,
- mitzuwirken, dass die rechte Lehre gewahrt, die kirchliche Ordnung und christliche Sitte erhalten, das kirchliche Leben nachhaltig gefördert und die Sonn- und Feiertage geheiligt werden,
- bei der Ordnung des kirchlichen Lebens mitzuwirken,
- bei der Besetzung der Pfarrstellen mitzuwirken,
- über die Sprengelordnung in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen mitzuberaten,
- die Erkenntnisse der diakonischen und missionarischen Aufgabe in der Gemeinde zu vertiefen, die Arbeitskreise, Werke und Anstalten zu unterstützen, insbesondere christliche Liebestätigkeit und Gemeindediakonie, Männer-, Frauen- und Jugendarbeit, Eltern- und Familiendienst, kirchliche Sozialarbeit, Kirchenmusik, Volksmission, Ökumene, äußere Mission und Diasporafürsorge zu fördern,
- dafür zu sogen, dass Zwistigkeiten in der Gemeinde rechtzeitig und in brüderlicher Weise beigelegt werden,
- für die Dienste in Gemeinde und Kirche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen,
- sich darum zu bemühen, dass durch Gaben und freiwillige Dienstleistungen die Erfüllung der kirchlichen Aufgabe erleichtert wird,
- wichtige kirchliche Fragen zu erörtern, insbesondere zu beraten, wie grundlegende, die Gemeinde berührende kirchliche Anordnungen vollzogen und neue kirchliche Einrichtungen geschaffen oder gefördert werden können.