Aufgaben des Kirchenvorstandes

Der Aufgabenbereich des Kirchenvorstandes ist sehr vielfältig. Die allgemeinen Aufgaben des Kirchenvorstandes sind in der in der Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 2. März 1964 in § 21 geregelt:

 

Der Kirchenvorstand hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung vor allem

  1. über die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen sowie über die Einführung neuer Gottesdienst zu beschließen und Gottesdienstzeiten festzusetzen,
  2. über Maßnahmen zur Sicherung und Förderung der kirchlichen Unterweisung (Kindergottesdienst, Religionsunterricht, Konfirmandenunterricht usw.) zu beraten und zu beschließen,
  3. über den Gebrauch der kirchlichen Gebäude, vor allem über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen zu entscheiden,
  4. mitzuwirken, dass die rechte Lehre gewahrt, die kirchliche Ordnung und christliche Sitte erhalten, das kirchliche Leben nachhaltig gefördert und die Sonn- und Feiertage geheiligt werden,
  5. bei der Ordnung des kirchlichen Lebens mitzuwirken,
  6. bei der Besetzung der Pfarrstellen mitzuwirken,
  7. über die Sprengelordnung in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen mitzuberaten,
  8. die Erkenntnisse der diakonischen und missionarischen Aufgabe in der Gemeinde zu vertiefen, die Arbeitskreise, Werke und Anstalten zu unterstützen, insbesondere christliche Liebestätigkeit und Gemeindediakonie, Männer-, Frauen- und Jugendarbeit, Eltern- und Familiendienst, kirchliche Sozialarbeit, Kirchenmusik, Volksmission, Ökumene, äußere Mission und Diasporafürsorge zu fördern,
  9. dafür zu sogen, dass Zwistigkeiten in der Gemeinde rechtzeitig und in brüderlicher Weise beigelegt werden,
  10. für die Dienste in Gemeinde und Kirche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen,
  11. sich darum zu bemühen, dass durch Gaben und freiwillige Dienstleistungen die Erfüllung der kirchlichen Aufgabe erleichtert wird,
  12. wichtige kirchliche Fragen zu erörtern, insbesondere zu beraten, wie grundlegende, die Gemeinde berührende kirchliche Anordnungen vollzogen und neue kirchliche Einrichtungen geschaffen oder gefördert werden können.